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   BFH, 06.09.1995 - II R 76/92   

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BFH, 06.09.1995 - II R 76/92 (https://dejure.org/1995,1966)
BFH, Entscheidung vom 06.09.1995 - II R 76/92 (https://dejure.org/1995,1966)
BFH, Entscheidung vom 06. September 1995 - II R 76/92 (https://dejure.org/1995,1966)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Simons & Moll-Simons

    GrEStG 1983 § 5 Abs. 2

  • Wolters Kluwer

    Steuerbefreiung - Beteiligung - Steuervergünstigung - Beteiligung - Kapitalerhöhung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GrEStG (1983) § 5 Abs. 2

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Einbringung eines Grundstücks in KG an der Veräußerer beteiligt ist - Umfang der Vergünstigung - Umfang der vermögensmäßigen Beteiligung des einbringenden Gesellschafters - Maßgebend geplante Erhöhung des Gesellschaftskapitals durch eintretende Gesellschafter - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 178, 235
  • BB 1995, 2310
  • BB 1996, 416
  • DB 1995, 2300
  • BStBl II 1995, 799
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 16.01.1991 - II R 38/87

    Voraussetzungen für die Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG beim

    Auszug aus BFH, 06.09.1995 - II R 76/92
    Dementsprechend hat der Senat das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuervergünstigung - trotz (formaler) Beteiligung des Grundstücksveräußerers am Vermögen der Gesamthand - u. a. in den Fällen verneint, in denen der Grundstücksveräußerer durch gesellschaftsvertragliche Abrede im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt ist, als sei er während der Dauer seiner Beteiligung an der Gesellschaft und bei deren Beendigung über das Gesamthandsvermögen nicht wie ein Eigentümer anteilig an den Wertveränderungen des Grundstücks beteiligt (vgl. Senatsentscheidungen vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374, 375, und vom 9. November 1988 II R 188/84, BFHE 155, 171, BStBl II 1989, 201).
  • BFH, 09.11.1988 - II R 188/84

    Grunderwerbsteuer - KG - Verkauf eines Grundstücks - Beteiligung mit geringer

    Auszug aus BFH, 06.09.1995 - II R 76/92
    Dementsprechend hat der Senat das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuervergünstigung - trotz (formaler) Beteiligung des Grundstücksveräußerers am Vermögen der Gesamthand - u. a. in den Fällen verneint, in denen der Grundstücksveräußerer durch gesellschaftsvertragliche Abrede im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt ist, als sei er während der Dauer seiner Beteiligung an der Gesellschaft und bei deren Beendigung über das Gesamthandsvermögen nicht wie ein Eigentümer anteilig an den Wertveränderungen des Grundstücks beteiligt (vgl. Senatsentscheidungen vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374, 375, und vom 9. November 1988 II R 188/84, BFHE 155, 171, BStBl II 1989, 201).
  • BFH, 13.04.1988 - II R 134/86

    Anteilsvereinigung - Vorgefaßter Plan - Personengesellschaft - Einbringung eines

    Auszug aus BFH, 06.09.1995 - II R 76/92
    Dabei macht es in bezug auf die Steuervergünstigung keinen Unterschied, ob der Einbringende (Veräußerer) seine gesamthänderische Beteiligung planmäßig völlig (durch Ausscheiden aus der Gesellschaft) oder teilweise (durch Verminderung seiner Beteiligung) aufgibt oder ob sich - wie im Streitfall - seine Beteiligung durch Hinzutritt weiterer Gesellschafter verringert (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 13. April 1988 II R 134/86, BFHE 153, 241, BStBl II 1988, 735).
  • BFH, 24.04.1996 - II R 52/93

    Die durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu § 5 Abs. 2 GrEStG gelten

    Die für die Gewährung der Steuervergünstigung nach § 5 Abs. 2 GrEStG 1983 beim Übergang eines Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand entwickelten Grundsätze (BFH-Urteile vom 16. Januar 1991 II R 38/87, BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374, und vom 6. September 1995 II R 76/92, BFHE 178, 235, BStBl II 1995, 799) gelten auch für die Steuervergünstigung nach § 6 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 GrEStG 1983 beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand.

    Aus dem Zusammenhang aller zum Teil erst nach dem Zeitpunkt der Steuerentstehung getroffenen Maßnahmen wird dementsprechend lediglich abgeleitet, ob die im Zeitpunkt der Steuerentstehung vorhandenen Gesellschafter der erwerbenden Gesellschaft trotz ihrer formalen Beteiligung am Vermögen der Gesellschaft so gestellt waren, als seien sie an der zukünftigen Entwicklung des Grundstückswerts nicht mehr beteiligt und die neu eintretenden Gesellschafter im wirtschaftlichen Ergebnis so gestellt worden sind, als ob sie bereits im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks Gesellschafter gewesen seien (vgl. BFH-Urteile in BFHE 138, 97, BStBl II 1983, 429, und vom 6. September 1995 II R 76/92, BFHE 178, 235, BStBl II 1995, 799).

  • BFH, 10.07.1996 - II R 33/94

    Grundstück - Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Zeitpunkt der Einbringung -

    Soweit der Leitsatz der Entscheidung in BFHE 163, 246, BStBl II 1991, 374 bzw. dem Urteil vom 6. September 1995 II R 76/92 (BFHE 178, 235, BStBl II 1995, 799) eine andere Rechtsauffassung zu entnehmen sein sollte, folgt dem der erkennende Senat nicht.
  • FG Hamburg, 06.02.1997 - II 60/93

    Klagebefugnis bei Umwandlung einer Kommanditgesellschaft (KG) in eine

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